Kommentare (9)
Soeben
den Holler entfernt.
klaser 04.07.2013
Gäbe es nicht Wikipedia
(siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Aufsandungserklärung),dann würde wohl kaum ein Deutscher etwas mit der
Aufsandung im Zusammenhang mit der Juristerei anfangen können. Deutsche Juristen sprechen von
Auflassung. Hierzulande, d.h. in D, verbindet man mit
Aufsandung eher einen Begriff aus der Geologie oder aber einen Bestandteil der Arbeiten zur der Renaturierung ehemaliger Tagebaue in der Leipziger Umgebung, z.B. der Anlage von Bergbaufolgegewässern wie dem Cospudener See.
Hier wird auf einer deutschen Seite (
http://pavonet.de/index.php?main=1835) eine Erläuterung zur
Auflassung gegeben:"
Aufgelassene Tür zeigte Neubesitzer Aus der Mayener Zeitung vom Juli 2008:
Ewald Schlaus aus Nickenich (Kreis Mayen-Koblenz) fragt, was der Begriff „
Auflassung“ bei Grundstücksverkäufen bedeutet.
Der für juristische Laien nebulöse Begriff „
Auflassung“ (
in Österreich auch „Aufsandung“) bezeichnet im „Sachenrecht“ des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Bestandteil der Übereignung von Grundstücken. Nach Paragraf 925 BGB müssen beide Parteien, also Veräußerer und Erwerber oder von ihnen betraute Bevollmächtigte beim Übereignungstermin vor dem Notar zugleich anwesend sein. Dieser ist dabei „unparteiischer Betreuer“. Laut BGB ist die Auflassung nicht zwingend zu beurkunden, eine mündliche Erklärung beider Parteien vor dem Notar genügt.
Erforderlich ist die öffentliche Beurkundung aber zum Nachweis der
Auflassung beim Grundbuchamt, damit dieses die Eintragung ins Grundbuch vornehmen kann. Der Vollzug der Eintragung der Grundstücksübereignung ins Grundbuch kann von einer Bedingung wie der Kaufpreiszahlung oder einer Befristung abhängig gemacht werden. Der Begriff „
Auflassung“ entstammt dem germanischen Recht:
Beim Verkauf eines Hausgrundstücks wurde das Tor oder die Tür offen gelassen. So war der künftige Eigentümer für jeden sichtbar. In diesem Sinn kennt den Begriff schon der „Sachsenspiegel“ (um 1224). In bebilderten Ausgaben wird die Auflassung durch Übergabe von Ähren symbolisiert, die auf dem Grundstück wachsen."
Compy54 04.07.2013
Wohin ist dieser Eintrag unter der Rubrik "Daham" verschwunden?
Compy54 05.07.2013
@Compy
Welcher Eintrag? Der Holler jedenfalls ist im Datennirwana.
klaser 05.07.2013
@klaser
Oh, entschuldige, es war ein Versehen. Da geh ich lieber doch ins Bett. Gute Nacht!
Compy54 05.07.2013
Die wundersame "
Aufsandung" - einer meiner vielen von bestimmten Usern wieder auf Null gestellten Einträge:
Der in der Aufsandung vorkommende Ausdruck: »unbestrittener Eigenthümer," sey mit unbedingt, oder unwiderruflich nicht gleichbedeutend ; hätte er auf das Recht der Zurücknahme der Realität durch Ausstellung der Aufsandung verzichten wollen, so wäre dieses darin ausdrücklich bemerkt worden: durch die in die Aufsandung aufgenommene Klausel der vorläufigen Einverleibung des Kaufvertrages zerfalle aber vollends jeder Schein einer Verzichtleistung.
source: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit, 1837
Ein Unterschied zum deutschen Recht besteht darin, dass die Auflassung (in Österreich „Aufsandung“) weniger formal ist. So hat zwar die sog. Aufsandungserklärung bestimmten Erfordernissen hinsichtlich der Formulierung zu genügen, eine Erklärung der Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien vor einem Notar ist jedoch nicht erforderlich.
source: Klaus Wigand, Stefan Albert,“ Auslandsimmobilien
Koschutnig 18.05.2015
@XOX Toll machst du das!
Koschutnig 27.10.2016
http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/byrnewqcsjn49e3.jpg
xox 27.10.2016