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Servitut



Dienstbarkeit


Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Compy54
Erstellt am: 21.07.2014
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Kommentare (2)


Der Oberste Gerichtshof (OGH) als Deutschoberlehrer:
«Soweit die Revisionswerberin vermeint, entgegen der überzeugend begründeten Ansicht der zweiten Instanz stehe ihr auf Grund dieser Rahmenvereinbarung ein „einem" Servitut gleichkommendes Recht zu, ist ihr Folgendes zu erwidern:

Die irrige Auffassung, „Servitut" sei grammatikalisch sächlichen Geschlechts, kann wohl nur auf schwindende Lateinkenntnisse einerseits und die leider auch bei Verfassern von Wörterbüchern bestehende Unkenntnis der österreichischen Rechtssprache andererseits zurückgeführt werden. Nur so ist es erklärlich, dass in diversen Wörterbüchern des Duden-Verlags zwar auf die Tatsache hingewiesen wird, dass in der Schweiz das Wort Servitut weiblich sei, die Tatsache aber völlig ignoriert wird, dass das ABGB durchgehend von „der" Servitut [...] bzw den „Servituten" spricht [...]

Auch in der österreichischen zivilrechtlichen Literatur wird bis in die jüngste Gegenwart die weibliche Form praktisch ausschließlich gebraucht, weshalb auch die allfällige Annahme, bei der dem lateinischen Grundwert entsprechenden weiblichen Form [...] handle es sich um etwas Veraltetes, unrichtig wäre [...]. Umso bedauerlicher ist es, dass auch das Österreichische Wörterbuch, das im Auftrag des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur herausgegeben wird, auch in der 39., neu bearbeiteten Auflage die österreichische Rechtssprache ungeachtet der erklärenden Beifügung („Jus"!) ignoriert.

Angesichts dieses Befundes sieht der erkennende Senat keine Veranlassung, sich der unrichtigen Auffassung juristischer Laien anzuschließen und von der auf der seit der Antike ungebrochenen Rechtstradition beruhenden weiblichen Form „ die Servitut" abzuweichen, die noch dazu im grammatikalischen Geschlecht mit dem entsprechenden deutschen Rechtsbegriff „Dienstbarkeit" übereinstimmt, aber auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bis in die jüngste Vergangenheit (8 Ob 97/05f) praktisch ausnahmslos gebraucht wird.»
(OGH GZ: 3Ob125/05m, 31.12.2005)
http://tinyurl.com/o66c7pq
Koschutnig 21.07.2014


Ui!
Das hab' ich auch immer sächlich verartikuliert.
Na sowas.
JoDo 22.07.2014





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