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Verlassenschaftsgericht

das, -(e)s, -e

Nachlassgericht


Wortart: Substantiv
Referenz: 0
Besser: 0
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 22.04.2014
Bekanntheit: 0%  
Bewertungen: 1 2

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Valósn, valósn...
A: »Das zuständige Standesamt verständigt bei einem Todesfall das Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht), in dessen Sprengel die/der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte. Das Gericht leitet daraufhin ein Verlassenschaftsverfahren ein« (www.help.gv.at)
• »Ein Verlassenschaftsverfahren wird nach jedem Todesfall automatisch eingeleitet. Das Verlassenschaftsgericht erhält Nachricht vom Standesamt. Zuerst veranlasst es die Todesfallaufnahme, die vom Gerichtskommissär (d.i. ein Notar, eine Notarin) durchgeführt wird. Dieser verständigt dann die Angehörigen. « (bestattungwien.at)
* »Fällt nach dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen oder zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen zu und kommt es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Personengesellschaft, die den Mindestanteil erwirbt, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Darbietung des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen. […]Die Durchführung der Versteigerung obliegt dem Gericht, nicht dem Notar als Gerichtskommissär.
Ist diese Versteigerung zunächst unterblieben, so ist sie vom Verlassenschaftsgericht nachzuholen. Dem Gerichtskommissär kommen in diesem Zusammenhang keine Aufgaben zu. « (OGH
24. 10. 2013 6 Ob 92/13t)

D:
BGB »§ 2353:Zuständigkeit des Nachlassgerichts.
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein) .
§ 2359: Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins:
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. «

Nach dem dt. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)) ist in Deutschland das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen als Nachlassgericht zuständig, in Baden-Württemberg jedoch sind es die staatlichen Notariate, die als Nachlassgerichte zuständig sind.
Koschutnig 22.04.2014





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